Erstmals: Haftung von Meta für Hass-Seite auf Instagram in Österreich
Der spätere Kläger, ein Linienpilot, wurde durch Äußerungen seines Bruders, der eine Hass-Seite auf Instagram gegen ihn eingerichtete hatte, heftig verunglimpft. Der Bruder als Medieninhaber der Insta-Seite wurde bereits gerichtlich verurteilt, bestimmte Behauptungen über den Kläger zu unterlassen. Meta Platforms als Social Media Betreiber weigerte sich aber die Seite zu deaktivieren. Der Kläger beantragte daher einen Unterlassungsauftrag gem § 549 ZPO gegen die Beklagte, um die Verbreitung ehrverletzender Inhalte endgültig zu stoppen. Die Beklagte wies die Aufforderung zur Löschung der Inhalte zurück, da diese nicht gegen ihre Richtlinien verstießen. Die I. und II. Instanz wiesen die Klage ab. Im Revisionsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) war der Kläger erfolgeich.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers teilweise statt und bestätigte den Unterlassungsauftrag in bestimmten Punkten. Die Beklagte wurde verpflichtet, die Verbreitung bestimmter ehrverletzender Behauptungen über den Kläger zu unterlassen. Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsauftrag nach § 549 ZPO wurden als gegeben erachtet, da die Äußerungen die Menschenwürde des Klägers beeinträchtigen. Die Beklagte als Host-Provider ist nach österreichischem Recht verantwortlich, auch wenn sie ihren Sitz in Irland hat. Die Entscheidung betont, dass die E-Commerce-Richtlinie keine räumliche Begrenzung für Unterlassungsanordnungen vorsieht. Eine zeitliche Befristung des Unterlassungsgebots wurde nicht für notwendig erachtet.
Eurolawyer® hat den Kläger vertreten (OGH 30.08.2023, 6 Ob 166/22p).