Im digitalen Zeitalter ist proaktive rechtliche Absicherung unerlässlich. Ein gut geplanter IT-Rechtsrahmen schützt nicht nur Ihre Ideen, sondern auch Ihr Geschäft.
Das Urheberrecht ist ein komplexes und sich ständig weiterentwickelndes Gebiet, besonders im Internet, wo die Verbreitung digitaler Inhalte rasant wächst. Ob Texte, Bilder, Videos oder Software – der Schutz geistigen Eigentums und die korrekte Lizenzierung sind entscheidend. In diesem Abschnitt erläutern wir die Grundlagen des Urheberrechts im digitalen Kontext und geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Rechte und Pflichten von Urhebern und Nutzern.
Themen im Artikel:
“Im digitalen Zeitalter ist proaktive rechtliche Absicherung unerlässlich. Ein gut geplanter IT-Rechtsrahmen schützt nicht nur Ihre Daten, sondern auch Ihr Geschäft.”

Werk
Das österreichische Urheberrechtsgesetz von 1936 stellt an seine Spitze den Werkbegriff. Dreh- und Angelpunkt dieses Teil des Immaterialgüterrechts bildet also der Schutz von künstlerischen geistigen Leistungen. Nicht körperliche Gegenstände, sondern das immaterielle Werk bzw das Werkschaffen stehen im Mittelpunkt („Werkzentriertes Urheberrecht“). Geschützt werden neben den vermögensrechtlichen auch die persönlichkeitsrechtlichen Interessen daran iS eines einheitlichen Ganzen („monistische Theorie des Urheberrechts“).
Urheber
Ein Werk ohne Urheber ist undenkbar, da es stets eines menschlichen Schaffensaktes bedarf. Damit stößt die Erzeugung von Texten, Bildern oder Musik durch Künstliche Intelligenz an rechtliche Grenzen.
Möglich ist es aber, dass der Urheber eines Werkes unbekannt geblieben ist oder bewusst anonym oder unter einem Decknamen („Künstlername“) tätig war. Das Urheberrecht kennt auch sog „verwaiste Werke“. Allen gemeinsam ist jedoch, dass ein Mensch sie geschaffen hat bzw. haben muss.
Urheberpersönlichkeitsrecht
Das Urheberpersönlichkeitsrecht ("droit moral") findet sich in den §§ 19–21 UrhG unter dem Titel „Schutz geistiger Interessen“. Als Persönlichkeitsrecht zielt deren Schutzwirkung nicht auf ein Immaterialgut, also vermögensrechtliches Interesse ab, sondern auf die Person unmittelbar bezogen auf ein bestimmtes Rechtsgut (Werk, Bild). Die geistigen Interessen des Urhebers schützen darüber hinaus noch das Zugangsrecht (§ 22 UrhG) und das Recht auf Mitteilung des Inhalts eines Werkes (§ 14 Abs 3 UrhG).