Die Unionsdesign-Reform beginnt
Insbesondere wird die rechtliche Definition der „Erzeugnisse“, die für den Geschmacksmusterschutz in Frage kommen, ab dem 1. Mai 2025 nicht mehr nur Erzeugnisse umfassen, die physische Gegenstände sind, sondern auch Erzeugnisse, die in einer nicht-physischen Form vorliegen, wie grafische Werke oder Symbole, Logos und grafische Benutzeroberflächen. In der neuen Unionsdesignverordnung (UDV) und ihren Durchführungsverordnungen wird auch ausdrücklich anerkannt, dass Animationen, wie Bewegungen oder Übergänge, der Merkmale eines Erzeugnisses zum Erscheinungsbild von Geschmacksmustern beitragen können und daher ausdrücklich für den Geschmacksmusterschutz in Betracht kommen werden.
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